Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Für Lohn- und Baulohnabrechnungsleistungen der C&S Lohnkonzepte UG (Haftungsbeschränkt) · Stand: 01.09.2026

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1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen C&S Lohnkonzepte UG (Haftungsbeschränkt), nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und seinen Auftraggebern über die Erbringung von Leistungen im Bereich der Lohn-, Gehalts- und Baulohnabrechnung.

Die AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Auftragsvertrag gehen diesen AGB vor.

2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

Der Auftragnehmer erbringt die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Dienstleistungen im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie gegebenenfalls der Baulohnabrechnung.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag, Angebot oder Dienstleistungsvertrag. Zu den vereinbarten Leistungen können insbesondere gehören:

  • Erstellung laufender Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Berechnung von Brutto- und Nettolöhnen
  • Berechnung und Abführungsvorbereitung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Erstellung von Beitragsnachweisen
  • Erstellung und Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Meldungen
  • Erstellung von Lohnsteueranmeldungen
  • Erstellung von Bescheinigungen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs
  • Erstellung von Lohnkonten und Auswertungen
  • Bearbeitung von Ein- und Austritten
  • Bearbeitung von Fehlzeiten, Urlaub und sonstigen lohnrelevanten Sachverhalten
  • Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung und sonstigen Vergütungsbestandteilen
  • Erstellung von Baulohnabrechnungen
  • Berücksichtigung einschlägiger tariflicher und branchenspezifischer Regelungen, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde
  • Berechnung und Meldung von Beiträgen und Umlagen an branchenspezifische Einrichtungen, insbesondere SOKA-BAU, soweit vereinbart
  • Erstellung vereinbarter Auswertungen und Statistiken

Rechts- und Steuerberatung sowie die Prüfung komplexer rechtlicher oder steuerlicher Einzelfragen sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Tätigkeit, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart und gesetzlich zulässig ist.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder technische Dienstleister einzusetzen.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche für die ordnungsgemäße Durchführung der Abrechnung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere:

  • Personalstammdaten
  • Arbeitsverträge und relevante Vertragsänderungen
  • Angaben zu Ein- und Austritten
  • Arbeitszeiten und Fehlzeiten
  • Urlaubszeiten
  • Krankheitszeiten und sonstige Abwesenheiten
  • Lohn- und Gehaltsänderungen
  • Einmalzahlungen
  • Sachbezüge und geldwerte Vorteile
  • Zuschläge und Zulagen
  • Reisekosten und Auslösungen
  • Pfändungen
  • Angaben zu Steuermerkmalen
  • Angaben zur Sozialversicherung
  • Angaben zu tariflichen oder betrieblichen Besonderheiten
  • für Baulohn erforderliche Angaben zu Baustellen, Arbeitszeiten, Tätigkeiten, Berufsgruppen und sonstigen lohnrelevanten Sachverhalten

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die übermittelten Angaben vollständig, richtig und rechtlich zulässig sind. Änderungen oder Korrekturen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass abrechnungsrelevante Unterlagen innerhalb der vereinbarten Fristen übermittelt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber übermittelten Tatsachen auf ihre tatsächliche Richtigkeit zu überprüfen, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Fristen und Übermittlung der Abrechnungsdaten

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Abrechnung erforderlichen Daten spätestens bis zum vereinbarten monatlichen Abgabetermin zur Verfügung. Wird kein gesonderter Termin vereinbart, sind die vollständigen Abrechnungsdaten so rechtzeitig zu übermitteln, dass die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Melde-, Zahlungs- und Abgabefristen eingehalten werden können.

Bei verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Datenübermittlung kann eine fristgerechte Erstellung der Abrechnung nicht garantiert werden. Entstehen aufgrund einer verspäteten oder fehlerhaften Mitwirkung des Auftraggebers zusätzliche Arbeiten, insbesondere Korrekturabrechnungen, Stornierungen, Neuberechnungen oder zusätzliche Meldungen, können diese gesondert berechnet werden.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Übermittlung von Informationen durch den Auftraggeber beruhen.

5. Besondere Bestimmungen für Baulohn

Bei Baulohnabrechnungen ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche für die zutreffende Anwendung tariflicher, gesetzlicher oder branchenspezifischer Regelungen erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Hierzu können insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten erforderlich sein:

  • Arbeitnehmergruppen, ausgeübten Tätigkeiten und Berufsgruppen
  • Baustellen, Arbeitszeiten und Arbeitszeitkonten
  • Urlaub und Schlechtwetterzeiten
  • Saison-Kurzarbeitergeld und Zuschlägen
  • tariflichen Mindestlöhnen und tariflichen Sonderzahlungen
  • Auslösungen und Verpflegungsmehraufwendungen
  • Unterkunft und Übernachtungen
  • Arbeitnehmerüberlassung und Entsendungen
  • ausländischen Arbeitnehmern
  • Sozialkassenbeiträgen sowie Meldungen an SOKA-BAU oder vergleichbare Einrichtungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über Änderungen von Tarifverträgen, betrieblichen Vereinbarungen oder sonstigen Rahmenbedingungen zu informieren, soweit diese für die Abrechnung relevant sind und dem Auftraggeber bekannt sind.

Soweit für die korrekte Abrechnung eine rechtliche oder tarifliche Auslegung erforderlich ist, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber hierzu eine verbindliche Auskunft seines Steuerberaters, Rechtsanwalts, Fachverbands oder der zuständigen Stelle einholt. Eine Haftung für Folgen einer unzutreffenden Einstufung oder rechtlichen Einordnung durch den Auftraggeber besteht nicht, sofern der Auftragnehmer auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen gehandelt hat.

6. Prüfung und Freigabe der Abrechnungen

Der Auftraggeber erhält die erstellten Abrechnungen und vereinbarten Auswertungen zur Prüfung und ist verpflichtet, diese unverzüglich auf offensichtliche Fehler und Plausibilität zu prüfen. Beanstandungen sind dem Auftragnehmer möglichst vor dem jeweiligen Zahlungs-, Melde- oder Übermittlungstermin mitzuteilen.

Werden Abrechnungen vom Auftraggeber freigegeben, gilt die jeweilige Abrechnung als zur weiteren Verarbeitung freigegeben. Gesetzlich erforderliche Korrekturen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. Zusätzliche, durch nachträgliche Änderungen des Auftraggebers verursachte Arbeiten können gesondert berechnet werden.

7. Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Preis- und Leistungsverzeichnis, Angebot oder Dienstleistungsvertrag. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden zusätzliche Leistungen nach dem jeweils gültigen Stundensatz bzw. Preisverzeichnis des Auftragnehmers abgerechnet. Zusätzliche Leistungen können insbesondere berechnet werden für:

  • nachträgliche Änderungen und Korrekturabrechnungen
  • Rückrechnungen und zusätzliche Meldungen
  • umfangreiche Nachberechnungen und Sonderauswertungen
  • nachträgliche Änderungen von bereits freigegebenen Abrechnungen
  • außergewöhnlichen Beratungs- oder Abstimmungsaufwand
  • Prüfungen oder Nacharbeiten aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Auftraggeberdaten

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuer anfällt.

8. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Der Auftragnehmer ist bei erheblichem Zahlungsrückstand berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die gesetzlichen Verpflichtungen des Auftragnehmers zur fristgerechten Abgabe von Meldungen oder Erklärungen bleiben hiervon unberührt, soweit der Auftragnehmer hierzu trotz Zahlungsverzugs gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist.

9. Datenschutz und Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Zwecke. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien, soweit erforderlich, eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

Der Auftragnehmer verpflichtet seine mit der Verarbeitung betrauten Mitarbeiter und sonstigen Personen zur Vertraulichkeit, soweit eine entsprechende Verpflichtung gesetzlich erforderlich ist. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an den Auftragnehmer rechtmäßig erfolgt. Die Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten Daten.

Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten auf dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

10. Elektronische Kommunikation

Die Kommunikation und Übermittlung von Abrechnungsdaten kann, soweit vereinbart, elektronisch erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, geeignete Zugangsdaten und Kommunikationswege sicher zu verwahren und einen unbefugten Zugriff zu verhindern.

Für die Übermittlung besonders schutzbedürftiger personenbezogener Daten sollen die von den Parteien vereinbarten sicheren Übertragungswege verwendet werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die elektronische Kommunikation zu dokumentieren, soweit dies zur Durchführung und zum Nachweis des Auftrags erforderlich ist.

11. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

Die gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten der jeweiligen Vertragsparteien bleiben unberührt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vereinbarten Unterlagen und Daten in einem angemessenen und technisch verfügbaren Format zur Verfügung.

Soweit Unterlagen oder Daten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aufbewahrt werden müssen, bleibt das Recht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung unberührt. Ein Anspruch auf Herausgabe interner Arbeitspapiere, Kalkulationen oder sonstiger interner Unterlagen besteht nicht, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

12. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Nachteile, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet übermittelten Informationen des Auftraggebers beruhen. Dies gilt insbesondere für fehlerhafte Angaben zu Arbeitszeiten, Urlaub, Krankheit, Vergütung, Steuermerkmalen, Sozialversicherungsstatus, Beschäftigungsart, tariflicher Eingruppierung oder baulohnrelevanten Sachverhalten.

Der Auftraggeber bleibt für die Einhaltung seiner arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind.

13. Korrekturen und Nachberechnungen

Stellt eine Vertragspartei einen Fehler in einer Abrechnung fest, wird dieser nach Kenntnisnahme und soweit technisch und rechtlich möglich korrigiert. Korrekturen aufgrund eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Fehlers werden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ohne gesonderte Berechnung vorgenommen.

Korrekturen aufgrund nachträglich vom Auftraggeber mitgeteilter oder geänderter Informationen können gesondert vergütet werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, erforderliche Korrekturmeldungen und Rückrechnungen nach den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen.

14. Beginn und Beendigung des Vertrags

Der Vertrag beginnt zu dem im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt. Soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde, kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei:

  • erheblichem Zahlungsverzug
  • wiederholter Verletzung von Mitwirkungspflichten
  • wiederholter verspäteter Übermittlung notwendiger Daten
  • nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses
  • unzulässiger oder rechtswidriger Weisung des Auftraggebers

Die Kündigung bedarf mindestens der Textform, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

15. Übergabe bei Beendigung des Vertrags

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses wirkt der Auftragnehmer im angemessenen Umfang an einer geordneten Übergabe der abrechnungsrelevanten Daten und Unterlagen mit. Zusätzliche Tätigkeiten, die über die übliche Übergabe hinausgehen, können nach Aufwand berechnet werden.

Offene Vergütungsansprüche des Auftragnehmers bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt.

16. Änderungen der AGB

Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt. Gegenüber Unternehmern können Änderungen mit angemessener Ankündigungsfrist erfolgen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Individuelle vertragliche Vereinbarungen bleiben von Änderungen der AGB unberührt.

17. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und gesetzlich zulässig ist.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen, soweit gesetzlich zulässig.

Lünen, 01.09.2026 · C&S Lohnkonzepte UG (Haftungsbeschränkt)